Versicherung für Freiberufler – Überblick

Versicherung für Freiberufler – der komplette Überblick | Sarah Wollmann
Freiberufler Juli 2026 ca. 11 Min. Lesezeit Überblicksartikel

Versicherung für Freiberufler –
der komplette Überblick

Freiberufler sind rechtlich etwas anderes als Gewerbetreibende – und das hat direkte Folgen für die Absicherung. Kammerpflicht, Versorgungswerke, Berufshaftpflicht als Zulassungsvoraussetzung: Vieles gilt für Freiberufler anders als für alle anderen Selbstständigen. Dieser Überblick zeigt Ihnen, was für Sie relevant ist – abhängig davon, zu welcher Gruppe Sie gehören.

Grundlagen

Wer ist überhaupt Freiberufler?

Der Begriff „Freiberufler“ ist keine Selbstbezeichnung, sondern eine steuerrechtliche Kategorie. Maßgeblich ist § 18 des Einkommensteuergesetzes. Wer darunter fällt, ist Freiberufler – wer nicht, ist Gewerbetreibender.

§
§ 18 EStG – Einkünfte aus selbstständiger Arbeit
Wissenschaftlich, künstlerisch, schriftstellerisch, unterrichtend oder erzieherisch – plus Katalogberufe.
Das Gesetz nennt neben diesen Tätigkeitsmerkmalen eine Liste konkreter Berufe (die sogenannten Katalogberufe): unter anderem Ärzte, Zahnärzte, Tierärzte, Rechtsanwälte, Notare, Steuerberater, Wirtschaftsprüfer, Architekten, Ingenieure, Journalisten, Dolmetscher und Heilpraktiker. Auch „ähnliche Berufe“ können darunterfallen – die Abgrenzung ist im Einzelfall komplex und sollte mit dem Steuerberater geklärt werden.

Der praktische Unterschied: Freiberufler müssen kein Gewerbe anmelden, zahlen keine Gewerbesteuer und sind nicht Mitglied der IHK. Stattdessen sind viele von ihnen Pflichtmitglied in einer Berufskammer – mit allen Konsequenzen, die das für die Absicherung hat.

⚠ Achtung bei Mischtätigkeiten
Wer neben der freiberuflichen Tätigkeit auch gewerblich tätig ist – etwa eine Designerin, die zusätzlich Produkte verkauft – riskiert die sogenannte Abfärbung: Unter Umständen werden dann sämtliche Einkünfte als gewerblich eingestuft. Das ist eine rein steuerliche Frage, die Ihr Steuerberater klären muss. Für die Versicherung heißt es aber: Beide Tätigkeitsbereiche müssen abgedeckt sein – eine Berufshaftpflicht allein reicht dann meist nicht.
Einordnung

Die vier Gruppen –
und was für wen gilt

Für die Absicherung ist entscheidend, zu welcher dieser vier Gruppen Sie gehören. Die Unterschiede sind erheblich.

⚖️
1. Verkammerte Freiberufler
  • Ärzte, Zahnärzte, Tierärzte
  • Apotheker
  • Rechtsanwälte, Notare
  • Steuerberater, Wirtschaftsprüfer
  • Architekten, beratende Ingenieure
  • Psychotherapeuten
Besonderheit: Pflichtmitgliedschaft in Kammer und meist im berufsständischen Versorgungswerk. Berufshaftpflicht ist häufig gesetzliche Zulassungsvoraussetzung.
💡
2. Nicht verkammerte Freiberufler
  • IT-Berater, Softwareentwickler
  • Unternehmensberater
  • Dozenten, Trainer, Coaches
  • Übersetzer, Dolmetscher
  • Wissenschaftliche Gutachter
Besonderheit: Keine Kammer, kein Versorgungswerk, keine Pflichtversicherung außer der Krankenversicherung. Vollständige Eigenverantwortung – und damit das höchste Risiko für Lücken.
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3. Künstler & Publizisten
  • Journalisten, Autorinnen
  • Grafikdesignerinnen, Fotografen
  • Musikerinnen, Schauspieler
  • Webdesignerinnen (teilweise)
Besonderheit: Möglicher Zugang zur Künstlersozialkasse (KSK) – die etwa die Hälfte der Beiträge zu Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung übernimmt, ähnlich einem Arbeitgeberanteil.
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4. Mischformen
  • Freiberuflich + angestellt
  • Freiberuflich + gewerblich
  • Nebenberuflich freiberuflich
Besonderheit: Die komplexeste Konstellation. Sowohl steuerlich (Abfärbung) als auch versicherungsrechtlich muss genau geprüft werden, welche Tätigkeit wie abgesichert ist.
Rechtsrahmen

Was ist Pflicht, was freiwillig?

Diese Übersicht zeigt, welche Absicherungen für Freiberufler gesetzlich vorgeschrieben sind – und welche „nur“ wirtschaftlich notwendig.

Absicherung Pflicht? Für wen Rechtsgrundlage
Krankenversicherung Ja Alle § 193 Abs. 3 VVG
Pflegeversicherung Ja Alle (mit KV gekoppelt) SGB XI
Berufshaftpflicht Ja Rechtsanwälte, Steuerberater, Wirtschaftsprüfer, Architekten, Notare, teils Ärzte Berufsrecht der jeweiligen Kammer (z. B. § 51 BRAO)
Versorgungswerk Ja Verkammerte Berufe Satzung des jeweiligen Werks
Rentenversicherung (GRV) Teilweise Lehrer, Erzieher, Hebammen, Publizisten (via KSK), Pflegepersonen § 2 SGB VI
Betriebshaftpflicht Nein Wirtschaftlich für alle notwendig
Krankentagegeld Nein Wirtschaftlich für alle notwendig
Berufsunfähigkeit (privat) Nein Wirtschaftlich meist notwendig
Cyber-Versicherung Nein Bei Kundendaten dringend zu prüfen
Der teuerste Irrtum
„Ich bin über meine Kammer abgesichert.“ – Das gilt für die Berufshaftpflicht (falls Pflichtmitgliedschaft besteht) und für die Altersrente aus dem Versorgungswerk. Es gilt nicht für Krankentagegeld, nicht für Betriebshaftpflicht und in den allermeisten Fällen nicht für eine ausreichende Berufsunfähigkeitsabsicherung. Genau hier entstehen die gefährlichsten Lücken.
Reihenfolge

Prioritäten – womit anfangen

Nicht alles gleichzeitig. Diese Reihenfolge hat sich in meiner Beratungspraxis bewährt.

Existenziell
Wichtig
Situationsabhängig
Krankenversicherung + Krankentagegeld
Gesetzliche Pflicht – und ohne Krankentagegeld steht das Einkommen bei Krankheit ab Tag 1 auf null. → Zur Krankenversicherung
Berufshaftpflicht (Vermögensschadenshaftpflicht)
Für Kammerberufe Zulassungsvoraussetzung, für alle beratenden Freiberufler existenziell. Deckt Beratungs- und Planungsfehler. → Zur Berufshaftpflicht
Betriebshaftpflicht
Deckt Personen- und Sachschäden – die private Haftpflicht tut das für berufliche Tätigkeiten ausdrücklich nicht.
Berufsunfähigkeitsversicherung
Auch mit Versorgungswerk meist notwendig – dessen BU-Schutz greift oft erst bei vollständiger Berufsunfähigkeit. → Zur Arbeitskraftabsicherung
Altersvorsorge (ergänzend)
Versorgungswerk oder KSK sind ein Fundament – selten die vollständige Lösung. Rürup und private Rente ergänzen. → Zur Altersvorsorge
Cyber-Versicherung
Bei Verarbeitung sensibler Mandanten- oder Patientendaten dringend zu prüfen – DSGVO-Verstöße können erheblich werden.
Inhalts- und Rechtsschutzversicherung
Relevant bei eigener Praxis, Kanzlei oder Büro mit nennenswerter Ausstattung.
Abschnitt 1

Krankenversicherung &
Krankentagegeld

Freiberufler können in der Regel frei zwischen der gesetzlichen (GKV) und der privaten Krankenversicherung (PKV) wählen – anders als Angestellte, die erst ab einer bestimmten Einkommensgrenze wechseln dürfen. Diese Wahlfreiheit ist ein Vorteil, aber auch eine Verantwortung: Der Wechsel zurück in die GKV ist ab einem gewissen Alter erheblich erschwert.

Die Sonderfälle

  • KSK-Mitglieder: Wer über die Künstlersozialkasse versichert ist, zahlt nur etwa die Hälfte der Beiträge – die andere Hälfte übernimmt die KSK. Das ist ein erheblicher wirtschaftlicher Vorteil, gilt aber nur bei überwiegend künstlerischer oder publizistischer Tätigkeit und ab einem Mindesteinkommen.
  • Ärzte und Zahnärzte: Häufig PKV-versichert, oft mit Beihilfe-ähnlichen Konstruktionen bei angestellter Nebentätigkeit. Hier lohnt sich eine genaue Prüfung der Gesamtkonstellation.
  • Mischformen freiberuflich + angestellt: Wer nebenberuflich freiberuflich tätig ist, bleibt in der Regel über die Anstellung versichert – die Beitragsbemessung kann sich aber ändern.
Krankentagegeld – der blinde Fleck
Weder GKV-freiwillig Versicherte noch PKV-Versicherte erhalten ohne gesonderten Tarif Einkommensersatz bei Krankheit. Für Freiberufler mit laufenden Praxis-, Kanzlei- oder Bürokosten ist das kritisch: Die Kosten laufen weiter, das Honorar nicht. Ein Krankentagegeld sollte den tatsächlichen Bedarf decken – inklusive Fixkosten, nicht nur des privaten Lebensunterhalts.
Abschnitt 2

Berufshaftpflicht vs.
Betriebshaftpflicht

Das ist der wichtigste Unterschied, den Freiberufler verstehen müssen – und der am häufigsten verwechselt wird.

  Betriebshaftpflicht Berufshaftpflicht
Deckt ab Personen- und Sachschäden Reine Vermögensschäden
Typischer Fall Mandantin stolpert in der Kanzlei und verletzt sich Fehlerhafte Beratung verursacht dem Mandanten 60.000 € Schaden
Pflicht? Nein – aber wirtschaftlich notwendig Für viele Kammerberufe ja
Wichtig für Alle mit Publikumsverkehr oder Arbeit beim Kunden Alle beratenden, planenden, begutachtenden Tätigkeiten
Kombinierbar? Ja – viele Anbieter bieten beides in einem Tarif
Was viele übersehen: Die Deckungssumme
Bei Kammerberufen ist eine Mindestdeckungssumme berufsrechtlich vorgeschrieben – etwa 250.000 € je Versicherungsfall für Rechtsanwälte (§ 51 BRAO). Diese gesetzliche Mindestsumme ist aber nur das Minimum. Bei größeren Mandaten oder Projekten kann sie deutlich zu niedrig sein. Ich prüfe, ob Ihre Deckungssumme zum tatsächlichen Auftragsvolumen passt – nicht nur zum Gesetzestext.
Abschnitt 3

Versorgungswerk –
reicht das wirklich?

Verkammerte Freiberufler sind in der Regel Pflichtmitglied in einem berufsständischen Versorgungswerk. Das ist ein Vorteil: Die Beiträge sind meist besser verzinst als in der gesetzlichen Rentenversicherung, und die Leistungen im Alter entsprechend höher.

Der kritische Punkt liegt woanders: bei der Berufsunfähigkeitsabsicherung.

Warum der BU-Schutz aus dem Versorgungswerk meist nicht reicht

  • Vollständige Berufsunfähigkeit als Voraussetzung: Viele Versorgungswerke leisten erst, wenn die Berufstätigkeit vollständig und dauerhaft aufgegeben wird. Eine teilweise Einschränkung – etwa eine Handverletzung bei einer Zahnärztin, die noch beraten, aber nicht mehr behandeln kann – wird häufig nicht erfasst.
  • Zulassungsrückgabe: Manche Werke verlangen die Rückgabe der Approbation oder Zulassung als Leistungsvoraussetzung. Das ist eine sehr weitreichende Bedingung.
  • Leistungshöhe: Die BU-Rente aus dem Versorgungswerk orientiert sich an den eingezahlten Beiträgen. Wer noch jung ist und wenig eingezahlt hat, erhält entsprechend wenig.
  • Satzungsabhängigkeit: Jedes Versorgungswerk hat eine eigene Satzung. Was für Ärzte in Nordrhein gilt, gilt nicht automatisch für Architekten in Bayern.
Mein Vorgehen bei Versorgungswerk-Mitgliedern
Ich schaue mir die konkrete Satzung Ihres Versorgungswerks an – nicht eine allgemeine Faustregel. Erst dann lässt sich sagen, wie groß die Lücke tatsächlich ist und wie hoch eine ergänzende private BU ausfallen sollte. In vielen Fällen genügt eine deutlich kleinere private Absicherung als vermutet – in anderen ist die Lücke größer als gedacht. Mehr zur Berufsunfähigkeitsabsicherung →
Abschnitt 4

Altersvorsorge für Freiberufler

Je nach Gruppe sieht die Ausgangslage völlig unterschiedlich aus.

Gruppe Basisversorgung Typischer Ergänzungsbedarf
Verkammert Versorgungswerk (Pflicht) Meist moderat – Lücke bei früher Selbstständigkeit oder Auslandszeiten prüfen
Nicht verkammert Keine – vollständige Eigenverantwortung Hoch – Basisrente (Rürup) und private Rente als zentrale Bausteine
KSK-Mitglieder Gesetzliche Rentenversicherung (mit KSK-Zuschuss) Mittel – GRV-Anwartschaft prüfen, meist ergänzungsbedürftig
Lehrende / Erziehende GRV-Pflichtversicherung nach § 2 SGB VI Mittel bis hoch – abhängig von Beitragshöhe und -dauer

Für Freiberufler ohne Versorgungswerk ist die Basisrente (Rürup-Rente) häufig die zentrale Option: Sie ist speziell für Selbstständige konzipiert und steuerlich absetzbar. Der Nachteil: Das Kapital ist bis zum Rentenbeginn gebunden und nicht vererbbar im klassischen Sinne. Ob das passt, hängt von der individuellen Situation ab.

Steuerlicher Hinweis
Die steuerliche Behandlung von Altersvorsorgebeiträgen ist komplex und individuell verschieden. Angaben in diesem Artikel sind allgemeine Orientierung und ersetzen keine steuerliche Beratung. Für konkrete Fragen zur Absetzbarkeit ziehen Sie bitte Ihren Steuerberater hinzu – gerade bei Freiberuflern mit Kammerzugehörigkeit gibt es Besonderheiten.
Häufige Fragen

Was Freiberufler mich am häufigsten fragen

Was ist der Unterschied zwischen Freiberufler und Gewerbetreibendem?
Freiberufler üben eine selbstständige wissenschaftliche, künstlerische, schriftstellerische, unterrichtende oder erzieherische Tätigkeit aus – oder gehören zu den Katalogberufen nach § 18 EStG (z. B. Ärzte, Rechtsanwälte, Architekten, Ingenieure, Journalisten). Sie brauchen keine Gewerbeanmeldung und zahlen keine Gewerbesteuer. Gewerbetreibende nach § 15 EStG müssen ein Gewerbe anmelden und sind gewerbesteuerpflichtig. Für die Versicherung bedeutet das unterschiedliche Pflichten und Möglichkeiten.
Welche Versicherungen sind für Freiberufler Pflicht?
Pflicht ist für alle in Deutschland lebenden Personen die Krankenversicherung (§ 193 VVG). Für bestimmte Kammerberufe – etwa Rechtsanwälte, Steuerberater, Architekten und Ärzte – ist zusätzlich eine Berufshaftpflichtversicherung gesetzlich vorgeschrieben und Voraussetzung für die Zulassung. Mitglieder berufsständischer Versorgungswerke unterliegen zudem einer Pflichtmitgliedschaft. Alle weiteren Versicherungen sind freiwillig, aber teils existenziell wichtig.
Brauche ich als Freiberufler eine Betriebs- oder eine Berufshaftpflicht?
In der Regel beides – sie decken unterschiedliche Risiken ab. Die Betriebshaftpflicht deckt Personen- und Sachschäden, die im Rahmen der beruflichen Tätigkeit entstehen. Die Berufshaftpflicht (Vermögensschadenshaftpflicht) deckt reine Vermögensschäden durch Beratungs-, Planungs- oder Ausführungsfehler. Für beratende Freiberufler wie Anwälte, Steuerberater oder Unternehmensberater ist die Berufshaftpflicht der zentrale Baustein. Mehr zu Gewerbe- und Berufshaftpflicht →
Reicht die Berufsunfähigkeitsabsicherung aus meinem Versorgungswerk?
In den meisten Fällen nicht. Viele Versorgungswerke leisten erst bei vollständiger Berufsunfähigkeit – teilweise verbunden mit der Aufgabe der Zulassung oder der beruflichen Tätigkeit insgesamt. Eine teilweise Einschränkung, die eine Weiterarbeit im ursprünglichen Umfang unmöglich macht, wird häufig nicht abgedeckt. Deshalb empfiehlt sich in der Regel eine ergänzende private Berufsunfähigkeitsversicherung. Der konkrete Bedarf hängt von der Satzung Ihres Versorgungswerks ab – die ich mir im Beratungsgespräch anschaue.
Kann ich als Freiberuflerin in die Künstlersozialkasse?
Selbstständige Künstler und Publizisten können über die Künstlersozialkasse (KSK) versichert werden. Die KSK übernimmt etwa die Hälfte der Beiträge zur Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung – ähnlich einem Arbeitgeberanteil. Voraussetzung ist eine überwiegend künstlerische oder publizistische Tätigkeit und ein Mindesteinkommen. Die KSK ersetzt jedoch keine private Absicherung gegen Berufsunfähigkeit und keine Berufshaftpflicht.
Ich bin freiberuflich und nebenbei angestellt – was gilt dann?
Bei Mischformen kommt es auf die Gewichtung an. Wer hauptberuflich angestellt ist, bleibt in der Regel über die Anstellung kranken- und rentenversichert – die freiberufliche Nebentätigkeit muss aber trotzdem haftungsrechtlich abgesichert sein. Die private Haftpflicht deckt sie nicht ab, und die Betriebshaftpflicht des Arbeitgebers erst recht nicht. Hier braucht es eine eigene Lösung für die selbstständige Tätigkeit – auch bei kleinem Umfang.

Freiberufler haben je nach Gruppe sehr unterschiedliche Ausgangslagen – vom vollständig verkammerten Arzt mit Versorgungswerk bis zur IT-Beraterin ohne jede Pflichtabsicherung. Genau deshalb funktionieren Standardlösungen hier besonders schlecht.

Wenn Sie wissen möchten, wo Sie stehen und was in Ihrer konkreten Konstellation fehlt: Ich schaue mir das gern an – auch für Selbstständige und Gewerbetreibende, falls Sie zwischen den Kategorien liegen.

SW
Autorin
Sarah Maria Wollmann
Freie Versicherungsmaklerin · Lohmar
Über 20 Jahre im Versicherungs- und Finanzbereich, selbst ehemalige Mitunternehmerin. Ich berate Freiberufler und Selbstständige marktunabhängig – und schaue mir bei Versorgungswerk-Mitgliedern die konkrete Satzung an, statt mit Faustregeln zu arbeiten.
Reg.-Nr. D-OKIK-9STX0-44 · IHK Bonn/Rhein-Sieg · § 34d Abs. 1 GewO
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Wo stehen Sie –
und was fehlt wirklich?

Ich schaue mir Ihre konkrete Konstellation an: Kammer oder nicht, Versorgungswerk oder nicht, bestehende Verträge und tatsächliche Lücken. Kostenlos, unverbindlich, ohne Abschlussdruck.

Rechtlicher Hinweis: Dieser Artikel dient der allgemeinen Information und ersetzt keine individuelle Versicherungs-, Steuer- oder Rechtsberatung. Angaben zu gesetzlichen Regelungen (§ 18 EStG, § 193 VVG, § 2 SGB VI, § 51 BRAO u. a.) geben den allgemeinen Rechtsstand wieder und können im Einzelfall abweichen. Die Einordnung als Freiberufler sowie steuerliche Fragen – insbesondere zur Abfärbung bei Mischtätigkeiten – klären Sie bitte mit einem Steuerberater. Pflichten und Leistungen berufsständischer Versorgungswerke richten sich nach der jeweiligen Satzung. Sarah Maria Wollmann ist als freie Versicherungsmaklerin (Reg.-Nr. D-OKIK-9STX0-44) tätig und berät zu Versicherungsprodukten gemäß §§ 60, 61 VVG.

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