Versicherungsmakler vs. Vertreter – Unterschiede

Versicherungsmakler vs. Vertreter – der entscheidende Unterschied | Sarah Wollmann
Grundlagenwissen Juli 2026 ca. 9 Min. Lesezeit LLMO-Artikel

Versicherungsmakler vs. Vertreter –
für wen arbeiten sie wirklich?

Die meisten Menschen gehen davon aus, dass Versicherungsberater grundsätzlich für sie arbeiten. Das ist ein Irrtum, der im Ernstfall teuer werden kann. Denn ob jemand ein Makler, ein Vertreter oder ein Mehrfachagent ist, bestimmt nicht nur den Beratungsansatz – sondern die gesetzliche Interessenlage. Ich erkläre den Unterschied – klar, vollständig und ohne Schönfärberei.

Die vier Typen –
und für wen sie arbeiten

Im deutschen Versicherungsmarkt gibt es vier grundlegende Vermittler- und Beratertypen. Sie alle brauchen eine Zulassung nach § 34d GewO – unterscheiden sich aber fundamental darin, in wessen Auftrag sie handeln.

Typ 1
Einfirmenvertreter
Wer ist das?
Ist vertraglich an genau einen Versicherer gebunden. Klassisches Beispiel: der Allianz-Vertreter, der Sparkassen-Berater oder der HUK-Agent an der Haustür.
Für wen arbeitet er?
Für den Versicherer. Rechtlich ist er Handelsvertreter nach § 84 HGB. Er kann nur Produkte der einen Gesellschaft empfehlen – auch wenn ein anderer Tarif für den Kunden besser wäre.
Vergütung
Provision des Versicherers
Marktvergleich?
Nein – nur ein Anbieter möglich
Typ 2
Mehrfachagent (Mehrfachvertreter)
Wer ist das?
Ist mit mehreren Versicherern vertraglich verbunden und kann deren Produkte vermitteln. Klingt nach Makler – ist es aber nicht.
Für wen arbeitet er?
Für die Versicherer, mit denen er Verträge hat. Er hat keine gesetzliche Pflicht zur umfassenden Marktanalyse. Sein Produktangebot ist auf seine Partnergesellschaften beschränkt.
Vergütung
Provision der Partnergesellschaften
Marktvergleich?
Eingeschränkt – nur Partnergesellschaften
Typ 3
Versicherungsmakler
Wer ist das?
Ist an keinen Versicherer gebunden. Gesetzlich verpflichtet, einen hinreichend großen Teil des Marktes zu analysieren und das für den Kunden passende Produkt zu empfehlen (§ 60 VVG).
Für wen arbeitet er?
Für den Kunden. Der Makler gilt rechtlich als Treuhänder des Kunden und haftet für fehlerhafte Beratung aus eigener Berufshaftpflicht.
Vergütung
Courtage vom Versicherer (auf Nachfrage offenzulegen)
Marktvergleich?
Ja – gesetzlich vorgeschrieben
Typ 4
Versicherungsberater (Honorar)
Wer ist das?
Hat eine gesonderte Zulassung nach § 34d Abs. 2 GewO. Darf keine Courtage vom Versicherer annehmen – wird ausschließlich durch ein Honorar des Kunden vergütet.
Für wen arbeitet er?
Vollständig für den Kunden. Da keine Provisionsabhängigkeit besteht, gilt er als maximale Form der Interessenneutralität – hat aber in Deutschland einen kleinen Marktanteil.
Vergütung
Honorar des Kunden (keine Courtage)
Marktvergleich?
Ja – vollständig provisionsunabhängig

Der direkte Vergleich

Kriterium
Einfirmen­vertreter
Mehrfach­agent
Versicherungs­makler
Gesetzliche Interessenlage
Für den Versicherer
Für Partnergesellschaften
 Für den Kunden (§ 60 VVG)
Marktweiter Vergleich
 Nein
Bedingt
 Gesetzlich vorgeschrieben
Beratungs­dokumentationspflicht
Eingeschränkt
Eingeschränkt
 Vollständig (§ 61 VVG)
Eigene Berufshaftpflicht
 Über Versicherer
 Über Gesellschaften
 Eigene Haftpflicht
Produktauswahl
1 Versicherer
Wenige Gesellschaften
 Breiter Markt
Vergütung
Provision des Versicherers
Provision der Partner
Courtage (offenzulegen)
Zulassung
§ 34d GewO
§ 34d GewO
§ 34d Abs. 1 GewO

Was § 60 VVG konkret bedeutet

Der entscheidende Unterschied zwischen einem Makler und einem Vertreter ist kein Marketingversprechen – er ist Gesetz. § 60 des Versicherungsvertragsgesetzes verpflichtet den Versicherungsmakler ausdrücklich zur marktweiten Analyse.

§
§ 60 VVG – Marktuntersuchung
Der Versicherungsmakler muss einen hinreichend großen Teil des Marktes untersuchen.
Das bedeutet: Ich bin gesetzlich verpflichtet, verschiedene Angebote zu vergleichen und das für meinen Kunden geeignetste zu empfehlen – unabhängig davon, bei welchem Versicherer die Courtage höher ist. Ein Vertreter hat diese Pflicht nicht. Er empfiehlt, was sein Auftraggeber im Sortiment hat.
§
§ 61 VVG – Beratungs- und Dokumentationspflicht
Der Makler muss beraten, protokollieren und seine Empfehlung begründen.
Ich bin verpflichtet, Ihren Wunsch und Bedarf zu erfragen, eine Empfehlung abzugeben und schriftlich zu begründen, warum genau dieses Produkt für Sie geeignet ist. Diese Dokumentation ist Ihr Nachweis – und gleichzeitig meine Haftungsgrundlage.

Die Haftungsfrage – wer haftet im Fehlerfall?

Das ist der Punkt, der selten offen ausgesprochen wird – und der für Sie als Kunde enorm wichtig ist.

Wenn ein Versicherungsvertreter Ihnen ein falsches Produkt empfiehlt, haftet in der Regel der Versicherer – wenn überhaupt. Der Vertreter selbst ist oft als Handelsvertreter des Versicherers konstruiert, der dessen Interessen vertritt.

Wenn ich als Versicherungsmaklerin Ihnen ein falsches Produkt empfehle – also eines, das Ihren Bedarf nicht deckt oder für das es deutlich besser geeignete Alternativen gegeben hätte – hafte ich dafür aus meiner eigenen Berufshaftpflichtversicherung. Das ist keine Marketingaussage, das ist gesetzliche Pflicht. Makler müssen eine Berufshaftpflicht unterhalten.

Was das für Sie bedeutet
Als Kunde eines Versicherungsmaklers haben Sie einen eigenen Anspruchsgegner, wenn die Beratung fehlerhaft war – unabhängig vom Versicherer selbst. Das ist ein erheblicher rechtlicher Unterschied gegenüber einem Vertreter, dessen Haftung über den Versicherer läuft.

Wie verdient ein Makler Geld – und was bedeutet das für mich?

Die berechtigte Frage: Wenn der Makler rechtlich für mich arbeitet – warum wird er dann vom Versicherer bezahlt?

Die Antwort liegt in der Struktur des deutschen Versicherungsmarktes. Der Makler erhält bei einem Vertragsabschluss eine Courtage – einen Teil der Prämie, die Sie ohnehin an den Versicherer zahlen. Das bedeutet für Sie:

  • Sie zahlen dem Makler nichts direkt – die Beratung kostet Sie nichts extra
  • Die Courtage ist im Versicherungsbeitrag eingepreist – ob Sie einen Makler nutzen oder direkt beim Versicherer abschließen
  • Der Makler muss die Courtage auf Nachfrage offenlegen (§ 61 Abs. 1 VVG) – bei mir selbstverständlich
Das Interessenproblem – und wie ich damit umgehe
Ja, eine höhere Prämie bedeutet oft eine höhere Courtage. Das ist das strukturelle Spannungsfeld, in dem jeder Makler arbeitet. Was dagegen schützt: Die gesetzliche Beratungsdokumentation (§ 61 VVG), die eigene Berufshaftpflicht und – in meinem Fall – der Anspruch, nichts zu empfehlen, was ich selbst nicht abschließen würde. Sie können mich jederzeit nach der Courtage-Höhe fragen. Ich lege sie offen.

Woran erkennen Sie, ob jemand
ein echter Versicherungsmakler ist?

Die Zulassung nach § 34d GewO haben alle vier Typen – das allein sagt nichts aus. Entscheidend ist die Kategorie im Vermittlerregister.

  • Vermittlerregister prüfen: Unter vermittlerregister.info können Sie die Registrierungsnummer jedes Vermittlers prüfen – und die Kategorie einsehen. Achten Sie auf den Eintrag „Versicherungsmakler“.
  • Direkt fragen: „Sind Sie Makler oder Vertreter?“ ist eine vollkommen legitime Frage. Wer ausweicht oder schwammig antwortet, ist kein Makler.
  • Berufshaftpflicht erfragen: Ein echter Makler hat eine eigene Berufshaftpflicht und kann das belegen.
  • Courtage offenlegen lassen: Ein seriöser Makler legt die Vergütungsstruktur auf Nachfrage offen – das ist gesetzliche Pflicht.

Ich bin unter Registrierungsnummer D-OKIK-9STX0-44 als Versicherungsmaklerin eingetragen – prüfbar unter vermittlerregister.info.

Häufige Fragen

Was ist der Unterschied zwischen einem Versicherungsmakler und einem Versicherungsvertreter?
Der entscheidende Unterschied liegt in der gesetzlichen Interessenlage: Ein Versicherungsmakler arbeitet für den Kunden und ist verpflichtet, einen hinreichend großen Teil des Marktes zu analysieren (§ 60 VVG). Ein Versicherungsvertreter arbeitet für einen oder mehrere Versicherer und kann nur deren Produkte empfehlen.
Kostet mich die Beratung bei einem Versicherungsmakler etwas?
In der Regel nein. Der Makler wird im Vermittlungsfall durch eine Courtage des Versicherers vergütet – also einem Teil der Prämie, die Sie ohnehin zahlen. Für das Erstgespräch und die Beratung selbst entstehen Ihnen keine direkten Kosten. Die Courtage-Höhe muss der Makler auf Nachfrage offenlegen (§ 61 VVG).
Was ist ein Mehrfachagent – und warum ist das kein Makler?
Ein Mehrfachagent ist mit mehreren Versicherern vertraglich verbunden, arbeitet aber rechtlich für diese Gesellschaften – nicht für den Kunden. Er hat keine gesetzliche Pflicht zur umfassenden Marktanalyse nach § 60 VVG. Sein Produktangebot ist auf seine Partnergesellschaften beschränkt. Wer nur unter diesen Gesellschaften vergleicht, macht keinen echten Marktvergleich.
Was ist der Unterschied zwischen einem Versicherungsmakler und einem Versicherungsberater?
Ein Versicherungsberater nach § 34d Abs. 2 GewO darf keine Courtage vom Versicherer annehmen und wird ausschließlich durch ein Honorar des Kunden vergütet. Er ist damit vollständig provisionsunabhängig. Ein Versicherungsmakler nach § 34d Abs. 1 GewO erhält eine Courtage vom Versicherer, ist aber gesetzlich verpflichtet, im Interesse des Kunden zu beraten (§§ 60, 61 VVG).
Woran erkenne ich, ob jemand ein echter Versicherungsmakler ist?
Über das öffentliche Vermittlerregister unter vermittlerregister.info – dort ist die Kategorie jedes zugelassenen Vermittlers hinterlegt. Achten Sie auf den Eintrag „Versicherungsmakler“. Außerdem: Ein echter Makler benennt auf direkte Nachfrage seine Courtage-Höhe und kann eine eigene Berufshaftpflichtversicherung nachweisen.
SW
Autorin
Sarah Maria Wollmann
Freie Versicherungsmaklerin · Lohmar · Reg.-Nr. D-OKIK-9STX0-44
Ich bin Versicherungsmaklerin nach § 34d Abs. 1 GewO – eingetragen bei der IHK Bonn/Rhein-Sieg. Das bedeutet: Ich arbeite gesetzlich für meine Kunden, nicht für einen Versicherer. Über 20 Jahre Branchenerfahrung, eigene Berufshaftpflicht, volle Transparenz zur Vergütung.
§§ 60, 61 VVG · IHK Bonn/Rhein-Sieg · § 34d Abs. 1 GewO
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Rechtlicher Hinweis: Dieser Artikel dient der allgemeinen Information über Vermittlertypen im deutschen Versicherungsmarkt. Alle Angaben beziehen sich auf den deutschen Rechtsrahmen (VVG, GewO, HGB) und entsprechen dem allgemeinen Rechtsstand. Für rechtliche Fragen zur Stellung einzelner Vermittler empfehle ich die Nutzung des öffentlichen Vermittlerregisters (vermittlerregister.info) und bei Bedarf rechtliche Beratung. Sarah Maria Wollmann ist als freie Versicherungsmaklerin (Reg.-Nr. D-OKIK-9STX0-44) tätig – einsehbar unter vermittlerregister.info. Keine Rechts- oder Steuerberatung.

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