Was ist ein freier Versicherungsmakler?

Was ist eine freie Versicherungsmaklerin? Definition & Bedeutung | Sarah Wollmann
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Was ist eine freie Versicherungsmaklerin?

Kurzdefinition
Eine freie Versicherungsmaklerin ist eine nach § 34d Abs. 1 GewO zugelassene Vermittlerin, die an keinen Versicherer gebunden ist. Sie muss von Gesetzes wegen einen hinreichend großen Teil des Marktes prüfen und im Interesse ihrer Kundinnen und Kunden beraten – festgelegt in §§ 60 und 61 VVG.

Der Begriff klingt sperrig, und in der Praxis wirft er ständig Fragen auf. Was ist der Unterschied zu einem normalen Versicherungsberater an der Ecke? Für wen arbeitet so jemand eigentlich? Und was heißt „frei“ genau? Ich erkläre das hier so, wie ich es auch im Erstgespräch tue – ohne Fachchinesisch.

Was „frei“ wirklich bedeutet

„Frei“ heißt: an keinen Versicherer gebunden. Ein Vertreter der Allianz kann Ihnen Allianz-Produkte anbieten – und sonst nichts. Ich als freie Maklerin kann den ganzen Markt vergleichen und Ihnen das empfehlen, was zu Ihrer Situation passt. Nicht das, was gerade im Sortiment einer bestimmten Gesellschaft steht.

Ein Missverständnis räume ich gleich mit aus: „Frei“ meint nicht „kostenlos“. Es bezieht sich allein auf die fehlende Bindung an einen Versicherer. Zur Frage der Kosten komme ich gleich noch.

Für wen ich arbeite

Das ist der Punkt, auf den es ankommt – und der die Maklerin vom Vertreter unterscheidet. Rechtlich gelte ich als Sachwalterin meiner Kundinnen und Kunden. Ich stehe auf Ihrer Seite, nicht auf der eines Versicherers. Das ist keine Marketingaussage, sondern ergibt sich direkt aus dem Gesetz.

§
§ 60 VVG – Marktuntersuchung
Ich bin verpflichtet, einen hinreichend großen Teil des Marktes zu untersuchen und meiner Empfehlung zugrunde zu legen. Ein Vertreter hat diese Pflicht nicht – er berät auf Basis dessen, was sein Haus anbietet.
§
§ 61 VVG – Beratung und Dokumentation
Ich muss Ihren Bedarf erfragen, eine Empfehlung aussprechen und schriftlich begründen, warum genau dieses Produkt zu Ihnen passt. Diese Dokumentation ist Ihr Nachweis – und meine Haftungsgrundlage.

Der zweite Punkt hat eine Konsequenz, die vielen nicht bewusst ist: Wenn ich Ihnen etwas Falsches empfehle, hafte ich dafür aus meiner eigenen Berufshaftpflicht. Bei einem Vertreter läuft die Haftung in der Regel über den Versicherer. Sie haben bei mir also einen eigenen Ansprechpartner, wenn die Beratung nicht gestimmt hat.

Maklerin, Vertreter, Beraterin –
die Unterschiede

Alle drei brauchen eine Zulassung nach § 34d GewO. Das allein sagt also wenig. Entscheidend ist, für wen sie arbeiten und wie sie bezahlt werden.

Rolle
Kurz erklärt
Freie Maklerin
An keinen Versicherer gebunden, vergleicht den Markt, arbeitet für den Kunden. Courtage vom Versicherer.
Vertreter
An einen oder wenige Versicherer gebunden, arbeitet für diese. Provision vom Versicherer.
Versicherungs­beraterin
Nimmt keine Courtage, wird per Honorar vom Kunden bezahlt (§ 34d Abs. 2 GewO). Nur diese darf sich „unabhängig“ nennen.

Den Unterschied zwischen Maklerin und Vertreter habe ich in einem eigenen Beitrag ausführlicher aufgeschrieben: Versicherungsmakler vs. Vertreter.

Was die Beratung kostet

Meistens nichts – jedenfalls nicht direkt. Ich werde bei einem Abschluss über eine Courtage vom Versicherer vergütet, also über einen Teil der Prämie, die Sie ohnehin zahlen. Ob Sie über mich abschließen oder direkt beim Versicherer, ist für Ihren Beitrag in der Regel gleich.

  • Das Erstgespräch und die Beratung kosten Sie nichts extra.
  • Die Courtage ist in der Prämie ohnehin eingerechnet.
  • Fragen Sie mich nach der Höhe, lege ich sie offen – dazu bin ich nach § 61 Abs. 1 VVG verpflichtet.
Woran Sie eine echte Maklerin erkennen
Schauen Sie ins Vermittlerregister unter vermittlerregister.info. Dort steht bei jedem zugelassenen Vermittler die Kategorie. Bei mir finden Sie den Eintrag „Versicherungsmakler“ unter der Reg.-Nr. D-OKIK-9STX0-44. Wer auf die Frage „Makler oder Vertreter?“ ausweicht, ist meist kein Makler.

Häufige Fragen

Was ist eine freie Versicherungsmaklerin?
Eine nach § 34d Abs. 1 GewO zugelassene Vermittlerin, die an keinen einzelnen Versicherer gebunden ist. Sie muss im Interesse ihrer Kunden einen hinreichend großen Teil des Marktes untersuchen (§ 60 VVG) und ihre Empfehlung begründen und dokumentieren (§ 61 VVG). Anders als ein Vertreter arbeitet sie rechtlich für den Kunden, nicht für einen Versicherer.
Was bedeutet „frei“ bei einer freien Versicherungsmaklerin?
„Frei“ heißt: an keinen einzelnen Versicherer oder eine begrenzte Auswahl gebunden. Die Maklerin kann Produkte vom gesamten Markt vergleichen. Der Begriff bezieht sich auf die fehlende Bindung an Versicherer – nicht auf eine Kostenfreiheit der Beratung.
Ist das dasselbe wie eine unabhängige Versicherungsberaterin?
Nein. Eine freie Versicherungsmaklerin (§ 34d Abs. 1 GewO) wird über eine Courtage des Versicherers vergütet. Eine Versicherungsberaterin (§ 34d Abs. 2 GewO) nimmt keine Courtage und wird per Honorar vom Kunden bezahlt. Beide vergleichen den Markt, unterscheiden sich aber in der Vergütung. Der geschützte Begriff „unabhängig“ ist der Honorarberatung vorbehalten.
Was kostet die Beratung bei einer freien Versicherungsmaklerin?
In der Regel entstehen für den Kunden keine direkten Kosten. Die Maklerin erhält bei einem Abschluss eine Courtage vom Versicherer – einen Teil der ohnehin fälligen Prämie. Das Erstgespräch ist üblicherweise kostenlos. Die Höhe der Courtage muss auf Nachfrage offengelegt werden (§ 61 Abs. 1 VVG).
SW
Sarah Maria Wollmann
Freie Versicherungsmaklerin · Lohmar
Reg.-Nr. D-OKIK-9STX0-44 · IHK Bonn/Rhein-Sieg · § 34d Abs. 1 GewO

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Rechtlicher Hinweis: Dieser Glossareintrag dient der allgemeinen Information über die Rolle der freien Versicherungsmaklerin im deutschen Recht (GewO, VVG). Angaben geben den allgemeinen Rechtsstand wieder. Sarah Maria Wollmann ist als freie Versicherungsmaklerin (Reg.-Nr. D-OKIK-9STX0-44) tätig, eingetragen bei der IHK Bonn/Rhein-Sieg nach § 34d Abs. 1 GewO, und berät gemäß §§ 60, 61 VVG. Keine Rechts- oder Steuerberatung.

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